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Lohnfortzahlung bei angeordneter Schließung wegen Corona?

BAG: Keine Lohnfortzahlung bei Betriebsschließung infolge behördlicher Schließung aufgrund von Corona-Maßnahmen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in seinem Urteil vom 13.10.2021 – Az. 5 AZR 211/21 -vergangenen Mittwoch entschieden, dass Arbeitnehmern kein Lohnanspruch zusteht, wenn aufgrund der pandemiebedingten behördlichen Schließungsanordnung nicht gearbeitet werden kann.

Relevant ist diese Rechtsprechungsänderung für solche Betriebe und Arbeitnehmer, die nicht die Voraussetzungen für die Kurzarbeit erfüllen oder diese nicht oder nicht wirksam angeordnet oder vereinbart wurde.
Grundsätzlich kann nach § 615 Satz 1 und 3 BGB ein Arbeitnehmer seine Vergütung auch dann verlangen, wenn er seine Arbeitsleistung infolge von Gründen nicht erbringen kann, die dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zuzurechnen sind.

So hatten in diesem Fall noch die Vorinstanzen (das Arbeitsgericht (ArbG) Verden mit Urteil vom 29.09.2020 – Az. 1 Ca 391/20 – sowie das LAG Niedersachsen mit Ureil vom 23.03.2021 – Az. 11 Sa 1062/20 -) und zuvor auch etwa das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 30.03.2021 – Az. 8 Sa 674/20 – im Fall einer Spielstättenmitarbeiterin entschieden. In diesem Fall war das Gericht der Meinung, dass der Arbeitsausfall infolge behördlicher Betriebsschließung im Zusammenhang mit einem Corona-Pandemie verursachten Lockdown der Betriebsrisikosphäre des Arbeitgebers zuzuordnen sein soll. Der Arbeitgeber wurde infolgedessen dazu verpflichtet, der Mitarbeiterin auf Grundlage des § 615 Satz 1 und 3 BGB die vereinbarte Vergütung auch für die Zeit des Lockdowns zu zahlen.

Dieser Rechtsprechung hat das BAG nun eine klare Absage erteilt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber nicht das Risiko eines Arbeitsausfalls tragen soll, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen durch behördliche Anordnungen Betriebe geschlossen werden müssen. Denn hier realisiert sich gerade nicht das Betriebsrisiko – also ein Risiko, dass in der betrieblichen Betätigung selbst angelegt ist. Der Arbeitsausfall tritt nämlich aufgrund eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer Gefahrenlage ein, der die Gesellschaft insgesamt trifft. Für ein solches Risiko soll der Arbeitgeber jedoch nicht einstehen müssen.

Das Gericht sah vielmehr den Gesetzgeber in der Pflicht: es sei es Sache des Staates, für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile zu sorgen.

Tim-Eric Fröbrich

Rechtsanwalt

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